Evelyne Teuscher, Geschäftsführerin, Kosmetikerin EFZ + FA mit Fachrichtung medizinische Kosmetik

Fachgebiete: Aerzt. Dipl. Masseurin und Dipl. Visagistin. Spezialausbildung auf Fruchtsäurebehandlungen und Radiofrequenzgerät. Spezialgebiete: Gesichtshaut auf den aktuellen Zustand der Haut pflegen, Akne und Anti-Age. Zusatzausbildungen: Fusspflege, energetische Massagen und Dorntherapie. 

Welche Ausbildung steht hinter welcher Berufsbezeichnung?

Kosmetikerin EFZ
Inhaberin des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses
Lehrabschluss nach 3-jähr. Grundausbildung

Kosmetikerin FA
Inhaberin des eidgenössischen Fachausweises
Absolventin der Berufsprüfung

Diplomierte Kosmetikerin
Absolventin der Höheren Fachprüfung

Kosmetikerin mit Diplom der Fachschule XY
Absolventin einer privaten Ausbildungsinstitution

Ausszug Swissmetic über Injizierbare Produkte zur Faltenbehandlung in Kosmetikstudios

"Wer darf Arzneimittel wie z.B. Botulinumtoxin-Präparate berufsmässig injizieren bzw.
anwenden?
Botulinumtoxin-Präparate wurden von Swissmedic, gestützt auf Art. 23 HMG und Art. 40 der
Arzneimittelverordnung (VAM; SR 812.212.21), aufgrund ihrer pharmakologischen und toxikologischen
Wirkungen sowie der damit verbundenen Risiken für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten in die
Abgabekategorie A (verschärft verschreibungspflichtige Arzneimittel) eingeteilt und dürfen gemäss Art. 24 HMG
in Verbindung mit Art. 41 VAM ausschliesslich auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden. Ausserdem ist in
der Fachinformation dieser Präparate ausdrücklich festgehalten, dass sie nur von Ärzten mit geeigneter
Qualifikation angewendet werden dürfen, die die entsprechende Erfahrung mit dieser Behandlung haben und
über die erforderliche Ausstattung verfügen.
Hinsichtlich der Anwendung solcher verschreibungspflichtigen Präparate enthält die Arzneimittelverordnung in
Art. 52 spezielle Regelungen. Danach bedürfen sämtliche Personen, die im Rahmen ihrer Berufsausübung
verschreibungspflichtige Arzneimittel eigenverantwortlich anwenden wollen, einer Bewilligung jenes Kantons, in
welchem sie ihren Beruf ausüben. Diese Bewilligung, in welcher gegebenenfalls auch jene Arzneimittel aufgeführt
sind, die von der Person berufsmässig angewendet werden dürfen (Art. 52 Abs. 3 VAM), darf jedoch kraft
Bundesrecht nur an Personen erteilt werden, welche über eine eidgenössisch anerkannte Ausbildung verfügen.
Dazu gehören gemäss Art. 52 Abs. 2 Bst. a bis e VAM nebst den Medizinalpersonen nur Bachelor of Science FH
in Hebamme, diplomierte Dentalhygienikerinnen HF und Dentalhygieniker HF, diplomierte Chiropraktorinnen und
Chiropraktoren, diplomierte Rettungssanitäterinnen HF und -sanitäter HF sowie Fachleute der
Komplementärmedizin mit eidgenössischem Diplom.
Da Kosmetikerinnen und Kosmetiker weder Medizinalpersonen sind noch in der abschliessenden Aufzählung
nach Art. 52 Abs. 2 Bst. a bis e VAM aufgeführt werden, sind sie nicht berechtigt zur berufsmässigen
eigenverantwortlichen Anwendung von Botulinumtoxin-Präparaten oder anderer verschreibungspflichtiger
Arzneimittel der Abgabekategorien A und B"